Schlussbestimmungen
§ 9.
(1) Diese Verordnung gilt für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2004 liegen.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 443/2002 außer Kraft; sie bleibt jedoch für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen die Arbeitsverhinderung nach Unfällen vor dem 1. Jänner 2005 eingetreten ist, weiterhin anwendbar.
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