§ 9 Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2013

Schlussbestimmungen

§ 9.

(1) Diese Verordnung gilt für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2004 liegen.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 443/2002 außer Kraft; sie bleibt jedoch für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen die Arbeitsverhinderung nach Unfällen vor dem 1. Jänner 2005 eingetreten ist, weiterhin anwendbar.

(3) § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2013 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2013 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft; § 4 Abs. 3 ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 31. Dezember 2012 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Gesetzesnummer

20003949

Dokumentnummer

NOR40149908

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