§ 9 Energieanleihegesetz 1953

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Verletzung der Sperrverpflichtung.

§ 9.

Kreditinstitute, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sperrverpflichtungen gemäß §§ 2 bis 4 schuldhaft verletzen, sind verpflichtet, 50 v. H. des der Sperre widerrechtlich entzogenen Anleihenennbetrages an das Bundesministerium für Finanzen bar abzuführen. Überdies zieht die Verletzung der Sperrvorschriften den Verlust der den Anleihezeichnern gemäß §§ 3 und 4 gewährten Begünstigung nach sich. In den Fällen des § 2 wird die Verpflichtung den Kreditinstituten zur Abfuhr gemäß § 7 Abs. 1 nicht berührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR40247343

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)