Verletzung der Sperrverpflichtung.
§ 9.
Kreditunternehmungen, die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Sperrverpflichtungen gemäß §§ 2 bis 4 schuldhaft verletzen, sind verpflichtet, 50 v. H. des der Sperre widerrechtlich entzogenen Anleihenennbetrages an das Bundesministerium für Finanzen bar abzuführen. Überdies zieht die Verletzung der Sperrvorschriften den Verlust der den Anleihezeichnern gemäß §§ 3 und 4 gewährten Begünstigung nach sich. In den Fällen des § 2 wird die Verpflichtung der Kreditunternehmungen zur Abfuhr gemäß § 7 Abs. 1 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
10003835
Dokumentnummer
NOR12042386
alte Dokumentnummer
N3195313319P
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