Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002
Toleranzen
§ 9.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat duldbare Abweichungen (Toleranzen) der Gehalte, deren Angaben gemäß Verordnung nach § 8 vorgeschrieben oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässig sind, von den bei der Überwachung festgestellten Gehalten durch Verordnung so festzusetzen, daß unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufgefangen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
10010827
Dokumentnummer
NOR40033597
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