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§ 9 Dachdecker/Dachdeckerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9.

(1)   Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2)  Die Prüfarbeit hat nach Angabe fünf der nachstehend genannten Bereiche gem. Z 1 bis Z 7 unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Bereiche Z 1 bis Z 4 enthalten sein müssen:

  1. 1. Einteilen und Schnüren der Fläche für die auszuführende Dacheindeckung,
  2. 2. Be- und Verarbeiten von Deckmaterialien und deren Befestigung,
  3. 3. Ausführen von An- und Abschlüssen,
  4. 4. Eindecken einer Wand- oder Dachfläche mit einer Deckungsart,
  5. 5. Eindecken einer Wand- oder Dachfläche mit einer weiteren Deckungsart,
  6. 6. Einbauen von Ein- oder Aufbauteilen,
  7. 7. Anfertigen eines Flachdachdetails.

Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(5)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit, Sauberkeit und Wirtschaftlichkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe.

Schlagworte

Bearbeiten, Anschluss, Wandfläche, Einbauteil

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010701

Dokumentnummer

NOR40215665

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