Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Dachausmittlung inklusive Ermittlung der wahren Längen nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010701
Dokumentnummer
NOR40215664
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