§ 9 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2021

4. Abschnitt

Ausnahmen

§ 9.

(1) Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung

  1. 1. zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
  2. 2. ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
  3. 3. im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges oder
  4. 4. im zwingenden Interesse der Republik Österreich.

(2) Diese Verordnung gilt ferner nicht für

  1. 1. Transitpassagiere oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
  2. 2. die Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  3. 3. die Einreise von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
  4. 4. die Einreise von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
  5. 5. die Einreise in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.

(3) Die Verpflichtung zum Mitführen eines negativen Testergebnisses oder eines ärztlichen Zeugnisses über ein solches gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend derAnlage H oder der Anlage I vorgewiesen werden kann, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. a) Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
  2. b) Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
  3. c) Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
  4. d) Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

(4) Ist das Testergebnis gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz positiv, gilt die Quarantäne als beendet, wenn ein ärztliches Zeugnis entsprechend derAnlage H oder der Anlage I vorgelegt wird, welches das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erneut bestätigt.

(5) Die Verpflichtung nach dieser Verordnung, zusätzlich zu einem Impf- oder Genesungsnachweis ein negatives Testergebnis mitzuführen, gilt nicht für Personen, die über einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. d verfügen.

(6) Die Verpflichtung zum Mitführen eines Impf- oder Genesungsnachweises gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 gilt nicht für

  1. 1. Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können,
  2. 2. Schwangere,
  3. 3. Fremde, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021 verfügen,
  4. 4. Personen, die für den Zweck des Dienstantritts als Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder als Angestellte internationaler Organisationen, einreisen, sowie die Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
  5. 5. Personen, die zu beruflichen Zwecken eine internationale Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes besuchen.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage A oder der Anlage B mitzuführen.

Schlagworte

Güterverkehr

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40240099

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