§ 9 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

jetzt § 8

3. Abschnitt

Beförderungsbestimmungen

§ 9.

(1) Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen aus Staaten oder Gebieten derAnlage 2 in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen der Einreise und über die Rechtsfolgen von Verstößen informiert werden.

(2) Beförderungsunternehmen dürfen Personen, denen die Einreise gemäß § 6 Abs. 1 untersagt ist, aus Staaten oder Gebieten derAnlage 2 nicht in das Bundesgebiet befördern.

jetzt § 8

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40235339

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