§ 9. Erstattung der Abgabe.
Wird ein abgabepflichtiges unbebautes Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut und erfolgt deshalb eine Artfortschreibung, so ist auf Antrag die für die letzten drei Jahre vor dem Fortschreibungsstichtag entrichtete Bodenwertabgabe zu erstatten, wenn der Antrag binnen einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Zustellung des Einheitswertbescheides über die Artfortschreibung gestellt wird und das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner errichtet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10003924
Dokumentnummer
NOR40260305
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