§ 9 BwAG

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1962

Diese Bestimmungen sind erstmalig bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 anzuwenden (vgl. Art. III, BGBl. Nr. 4/1962).

ÜR, Art. II, BGBl. Nr. 4/1962

§ 9.

Wird ein abgabepflichtiges unbebautes Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut und erfolgt deshalb eine Artfortschreibung, so ist die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt entrichtete Bodenwertabgabe zu erstatten, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner errichtet wurde.

ÜR, Art. II, BGBl. Nr. 4/1962

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10003924

Dokumentnummer

NOR40260306

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)