§ 9 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1956

Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).

Verbot von Wohnungsablösen.

§ 9.

(1) Ablösen in Geld oder Geldeswert aus Anlaß der Vermietung (Überlassung) von Wohnungen oder aus Anlaß eines Wohnungstausches dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, weder angeboten noch entgegengenommen werden.

(2) Vereinbarungen über Ablösen aus Anlaß der Vermietung (Überlassung) von Wohnungen oder aus Anlaß eines Wohnungstausches sind nur zulässig für:

  1. a) Aufwendungen, die vom Hauseigentümer zur dauernden Verbesserung der Wohnung gemacht wurden, soweit keine gesetzliche Verpflichtung bestand, sie aus den Eingängen an Mietzins zu bestreiten;
  2. b) Aufwendungen, die vom bisherigen Mieter zur dauernden Verbesserung der Wohnung gemacht wurden; das gleiche gilt für Aufwendungen, die von einem früheren Mieter zur Verbesserung der Wohnung gemacht wurden, soweit sie diesem vom bisherigen Mieter ersetzt wurden;
  3. c) Aufwendungen zur Deckung von nachgewiesenen Übersiedlungskosten des bisherigen Mieters.

(3) Ablösen dürfen in den Fällen des Abs. 2 lit. a und b nur in einer Höhe angeboten und entgegengenommen werden, die dem Wert der Verbesserungen entspricht, den sie im Zeitpunkt der Übernahme der Wohnung haben.

(4) Vereinbarungen, die den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 widersprechen, sind rechtsunwirksam; Ablösebeträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 geleistet wurden, können innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026075

alte Dokumentnummer

N2195610377S

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