Gilt nur für Wohnungen, die mit Hilfe des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden (vgl. § 14).
Verbot von Wohnungsablösen.
§ 9.
(Abs. 1 bis 3 haben gemäß § 25 am 30.6.1958 die Wirksamkeit verloren)
(4) Ablösebeträge, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 3 geleistet wurden, können innerhalb von drei Jahren zurückgefordert werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR40231816
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