§ 9 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2020

§ 9.

Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 nicht allein deswegen nach § 156c Abs. 2 StVG widerrufen werden, weil wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine geeignete Beschäftigung nicht möglich ist. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG).

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40226733

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