§ 9 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

§ 9.

Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest darf bis zum Ablauf des 31. März 2021 nicht allein deswegen nach § 156c Abs. 2 StVG widerrufen werden, weil wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine geeignete Beschäftigung nicht möglich ist. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG).

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40228713

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