§ 9.
Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest darf bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht allein deswegen nach § 156c Abs. 2 StVG widerrufen werden, weil wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine geeignete Beschäftigung nicht möglich ist. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG).
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Gesetzesnummer
20011094
Dokumentnummer
NOR40231933
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