§ 9 Arbeitskostenstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.2006

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 9

§ 9. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

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