Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9
(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
20004697
Dokumentnummer
NOR40105423
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