Siebentes Hauptstück
BEAUFSICHTIGUNG Allgemeines
§ 99.
(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat im Umfang der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen, insbesondere die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, zu überwachen.
(2) Die Überwachung der Geschäftsgebarung hat sich auch auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge nach Wegfall der Konzession zu erstrecken. Dies gilt nicht für die Abwicklung der Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083673
alte Dokumentnummer
N5199441206J
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