§ 99 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Siebentes Hauptstück

BEAUFSICHTIGUNG Allgemeines

§ 99.

(1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat im Umfang der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen, insbesondere die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, zu überwachen.

(2) Die Überwachung der Geschäftsgebarung hat sich auch auf die Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge nach Wegfall der Konzession zu erstrecken. Dies gilt nicht für die Abwicklung der Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083673

alte Dokumentnummer

N5199441206J

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