Siebentes Hauptstück
BEAUFSICHTIGUNG Allgemeines
§ 99.
Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen, insbesondere die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und des Geschäftsplans, zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072252
alte Dokumentnummer
N5197821015L
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