§ 99 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

Siebentes Hauptstück

BEAUFSICHTIGUNG Allgemeines

§ 99.

Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen, insbesondere die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und des Geschäftsplans, zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072252

alte Dokumentnummer

N5197821015L

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