§ 99 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Neuntes Hauptstück

BEAUFSICHTIGUNG Allgemeines

§ 99.

(1) Die FMA hat im Umfang der gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen, insbesondere die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, zu überwachen.

(2) Die Geschäftsgebarung ist auch nach dem Wegfall der Konzession so lange zu überwachen, bis alle Versicherungsverträge vollständig abgewickelt sind. Dies gilt nicht für die Abwicklung der Versicherungsverträge im Rahmen eines Konkursverfahrens. Zur Gewährleistung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nach Wegfall der Konzession kann die FMA die Stellung einer Kaution im hiezu erforderlichen Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß der versicherungstechnischen Rückstellungen zuzüglich der Hälfte des Garantiefonds (§ 73f Abs. 2 und 3) verlangen. Art und Inhalt der Kautionsbindung sind in der Weise festzusetzen, dass gewährleistet ist, dass das Versicherungsunternehmen nicht über die Vermögenswerte verfügen kann.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40094489

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)