Altersgrenze; Übertritt in den dauernden Ruhestand.
§ 99
§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Altersgrenze; Übertritt in den dauernden Ruhestand.
§ 99
§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den dauernden Ruhestand.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)