§ 99 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Altersgrenze; Übertritt in den dauernden Ruhestand.

§ 99

§ 99. Der Richter tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den dauernden Ruhestand.

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