ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
§ 99.
Die Empfänger einer vom Einkommen des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Landesinvalidenamtes eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Landesinvalidenamt eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094397
alte Dokumentnummer
N6195711754A
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