§ 99 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

§ 99.

Die Empfänger einer vom Einkommen des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Landesinvalidenamtes eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Landesinvalidenamt eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094397

alte Dokumentnummer

N6195711754A

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