§ 99 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

§ 99.

Die Empfänger einer vom Einkommen des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung haben über Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine Erklärung über ihre Einkommensverhältnisse abzugeben. Zur Abgabe dieser Erklärung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Frist von zwei Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109914

alte Dokumentnummer

N6199444128J

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