§ 98 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

7. TEIL BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 98

§ 98. Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:

  1. 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21).
  2. 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
  1. 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den
  1. 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die
  1. 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27,
  1. 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
  1. 7. Spekulationseinkünfte (§ 30), soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
  2. 8. Einkünfte im Sinne des § 31, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

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