§ 98 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1993

7. TEIL BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 98

§ 98. Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:

  1. 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21).
  2. 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
  1. 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den
  1. 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die
  1. 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn
  1. a) es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und 2 handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder
  2. b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches oder ausländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn, es handelt sich um Forderungswertpapiere gemäß § 93 Abs. 3.

    Von der beschränkten Steuerpflicht sind Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, ausgenommen.

  1. 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
  1. 7. Spekulationseinkünfte (§ 30), soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
  2. 8. Einkünfte im Sinne des § 31, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

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