§ 97 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten

§ 97.

Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den öffentlichen Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 148 Z 1 und 3 lit. a, b und d und Z 4 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die den öffentlichen Krankenanstalten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gebührenden Pflegegebührenersätze sind vom Versicherungsträger zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40062035

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)