§ 97 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten

§ 97.

Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den öffentlichen Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 148 Z 1 und 3 lit. a, b und d und Z 4 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die den öffentlichen Krankenanstalten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gebührenden Pflegegebührenersätze sind vom Versicherungsträger zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40018615

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