Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten
§ 97.
Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den öffentlichen Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 148 Z 1 und 3 lit. a, b und d und Z 4 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die den öffentlichen Krankenanstalten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gebührenden Pflegegebührenersätze sind vom Versicherungsträger zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40018615
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)