§ 97 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Strafbestimmung

§ 97.

(1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Auskunftspflichten gemäß § 96 Abs. 3 bis 5 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154360

alte Dokumentnummer

N9199329168J

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