Bescheinigungsverfahren
§ 97.
(1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 ausüben, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken, auf die das 5. Hauptstück des 3. Teiles dieses Gesetzes anzuwenden ist, regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, daß diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen österreichischen Vorschriften übereinstimmen.
(2) Der Attestor oder die Bescheinigungsstelle hat dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 1 an den Auftraggeber hat sich der Attestor oder die Bescheinigungsstelle zu vergewissern, daß etwaige von ihnen festgestellte Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des Auftraggebers beseitigt worden sind und daß der Auftraggeber geeignete Maßnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmäßigkeiten verhindern.
(3) Auftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, können in Bekanntmachungen folgende Erklärung abgeben:
„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, daß seine Vergabeverfahren und -praktiken am ... mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften der Republik Österreich zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“
(4) Die Bundesregierung hat durch Verordnung die ÖNORM-EN 45.503 „Bescheinigungs-Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom 1. April 1996 für verbindlich zu erklären.
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