§ 96d
Oberbehörde
In den Angelegenheiten nach § 81a, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 96d
Oberbehörde
In den Angelegenheiten nach § 81a, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
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