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§ 96d K-JG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.5.2000

§ 96d
Oberbehörde

In den Angelegenheiten nach § 81a, mit denen die Kärntner Jägerschaft nach diesem Gesetz beliehen wurde, ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

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