§ 96c K-JG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 96c

Anhörungsverpflichtungen durch das Landesverwaltungsgericht

(1) Soweit die Verwaltungsbehörden nach diesem Gesetz verpflichtet sind, vor ihrer Entscheidung bestimmte Stellen anzuhören, gilt diese Verpflichtung in gleicher Weise für das Landesverwaltungsgericht, wenn dieses in der Sache selbst entscheidet.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat, bevor es über Beschwerden gegen Bescheide nach § 57 Abs. 2 oder nach § 61 Abs. 7, 10 oder 12 in der Sache selbst entscheidet, den Landesjagdbeirat anzuhören.

12.02.2014

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