§ 96c K-JG

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.2000

§ 96c

Anhörungsverpflichtungen durch den
unabhängigen Verwaltungssenat

Soweit die Behörden erster Instanz verpflichtet sind, vor ihrer Entscheidung bestimmte Stellen zu hören, gilt diese Verpflichtung in gleicher Weise für den unabhängigen Verwaltungssenat vor der Erlassung einer Entscheidung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)