Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
§ 96b.
Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundeskanzler nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40047779
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