§ 96b VBG

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2002

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

§ 96b

§ 96b. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral zu verrechnende Ausgleichstaxe nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach dem Verursacherprinzip je Kalenderjahr im Nachhinein den einzelnen Bundesministerien weiterzuverrechnen. Diese Bestimmung ist abweichend von § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)