§ 96a BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verfahrensbestimmungen

§ 96a.

(1) In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der FMA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48 und 48c gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

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