Verfahrensbestimmungen
§ 96a
(1) § 96a.In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der BWA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.
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