§ 96a BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Verfahrensbestimmungen

§ 96a.

(1) In Angelegenheiten der Wertpapierbörse ist das Bundesministerium für Finanzen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der FMA, in Angelegenheiten der allgemeinen Warenbörse das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48, 48c bis 48e und 95a gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

(4) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 48b Abs. 1 oder § 86 Abs. 6 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40185247

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