§ 95c Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Übergangsbestimmung zu § 67

§ 95c

(1) § 95c.Hat eine Bedienstete eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Hat ein Bediensteter eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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