§ 95c Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Übergangsbestimmung zu § 67

§ 95c

§ 95c. Hat eine Bedienstete eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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