Pflegehilfelehrgänge
§ 95.
(1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe hat in Lehrgängen (Pflegehilfelehrgänge) zu erfolgen, die an oder in Verbindung mit
- 1. allgemeinen Krankenanstalten oder
- 2. Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen oder
- 3. Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
einzurichten sind, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(2) Die praktische Ausbildung ist an
- 1. einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
- 2. Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
- 3. Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
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