§ 95 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Pflegehilfelehrgänge

§ 95.

(1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe hat in Lehrgängen (Pflegehilfelehrgänge) zu erfolgen, die an oder in Verbindung mit

  1. 1. allgemeinen Krankenanstalten oder
  2. 2. Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen oder
  3. 3. Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,

    einzurichten sind, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

(2) Die praktische Ausbildung ist an

  1. 1. einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
  2. 2. Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
  3. 3. Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,

    durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

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