§ 95 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Pflegehilfelehrgänge

§ 95.

(1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe hat in Lehrgängen (Pflegehilfelehrgänge) zu erfolgen, die an oder in Verbindung mit

  1. 1. allgemeinen Krankenanstalten oder
  2. 2. Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen oder
  3. 3. Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,

    einzurichten sind, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

(2) Die praktische Ausbildung hat

  1. 1. im stationären Akutbereich in Krankenanstalten,
  2. 2. im stationären Langzeitbereich in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen und
  3. 3. im Rahmen von Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,

    zu erfolgen.

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