XII. ABSCHNITT.
Behörden und Straßenerhalter.
§ 94. Zuständigkeit des Bundesministers
für Wissenschaft und Verkehr
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
- 1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
- 2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen,
- 3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden, und
- 4. für Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen.
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