§ 94 StVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

XII. ABSCHNITT.

Behörden und Straßenerhalter.

§ 94. Zuständigkeit des Bundesministers

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

  1. 1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
  2. 2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen,
  3. 3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden, und
  4. 4. für Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen.

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