§ 94
(1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.
(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der von ihm entsendete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen.
(4) Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde oder, im Fall der schriftlichen Beantwortung, bis zu deren Einlangen beim Präsidenten zurückziehen.
(5) Jede Sitzung des Nationalrates beginnt mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten. Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates in der gleichen Dauer angesetzt werden.
Schlagworte
Kontrolle der Vollziehung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008370
alte Dokumentnummer
N11975149170
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)