§ 94 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 94

(1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.

(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen.

(4) Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde oder, im Fall der schriftlichen Beantwortung, bis zu deren Einlangen beim Präsidenten zurückziehen.

(5) Jede Sitzung des Nationalrates beginnt mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten. Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates in der gleichen Dauer angesetzt werden. In einer solchen Sitzung sind — sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist — Debatten über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, kurze Debatten gemäß § 57a, Besprechungen von Anfragebeantwortungen sowie die dringliche Behandlung von Anfragen nicht zulässig.

Schlagworte

Kontrolle der Vollziehung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012503

alte Dokumentnummer

N1198810738F

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