ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
ABSCHNITT VII.
Entscheidungen der Schiedskommission.
§ 94.
(1) Der Senat der Schiedskommission (§ 80) entscheidet über die Berufung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung.(BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 22)
(2) Zur Verhandlung und Beschlußfassung eines Senates ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.
(3) Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Er leitet die Beratung und die Abstimmung.
(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer (§ 81 Abs. 2) zuerst ab.
(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.
(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.
(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.
(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12109909
alte Dokumentnummer
N6199444123J
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