§ 94 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1984

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

ABSCHNITT VII.

Entscheidungen der Schiedskommission.

§ 94.

(1) Der Senat der Schiedskommission (§ 80) entscheidet über die Berufung gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes in einer unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführenden Verhandlung.(BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 22)

(2) Zur Verhandlung und Beschlußfassung eines Senates ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.

(3) Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Er leitet die Beratung und die Abstimmung.

(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer (§ 81 Abs. 2) zuerst ab.

(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.

(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.

(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.

(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094392

alte Dokumentnummer

N6195711749A

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